 |
|
| |
| Der Notar ist Träger eines öffentlichen
Amtes. Für seine Amtstätigkeit entstehen Kosten
(Gebühren und Auslagen), die nur nach der sogen.
Kostenordnung (Gesetz über die Kosten und Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit) erhoben werden
dürfen. Die Höhe der entstehenden Kosten liegt nicht
im Ermessen des Notars, mithin sind Gebührenvereinbarungen
ausgeschlossen. Ein Teil der Gebühren ist
nach einer Abgabenordnung an die Ländernotarkasse
abzuführen. |
|
| Die Ländernotarkasse prüft die
Einhaltung der Kosten- und der Abgabenordnung. |
|
| § 8 KostO verpflichtet den Kostenschuldner,
einen Vorschuß zu zahlen. |
|
| Zur Zahlung der Kosten sind grundsätzlich
alle Beteiligten gesamtschuldnerisch verpflichtet
(Kostenschuldner). Eine
abweichende Vereinbarung ist möglich und üblich. |
|
|
 |
|
|
| |
|
|
|
 |